Übersicht:
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
§ 2 Zweck
§ 3 Finanzielle Mittel
§ 4 Mitglieder
§ 5 Mitgliedsbeiträge
§ 6 Organe des Vereins
§ 7 Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
§ 9 Rechnungsprüfung
§ 10 Geschäftsordnung
§ 11 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „ Jazzclub Erfurt e.V.“
(2) Er hat seinen Sitz in Erfurt und ist in das Vereinsregister eingetragen. Gerichtsstand ist Erfurt, Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
(1) Der Jazzclub Erfurt e.V. mit Sitz in Erfurt verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereines ist die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere die Pflege
der Jazzmusik. Diesem Zweck dienen kulturelle Veranstaltungen wie Konzerte, Vorträge
und Projekte.
(1) Der Verein erwirbt die zur Erreichung seines Zwecks erforderlichen finanziellen Mittel durch
Mitgliedsbeiträge
Veranstaltungen und Vergütungen,
Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln
Spenden
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(1) Persönliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die den Beitritt durch Unterschrift erklärt und ihren Beitrag entrichtet hat. Ist der Anwärter auf die Mitgliedschaft noch nicht volljährig, so ist die schriftliche Genehmigung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
(2) Förderndes Mitglied kann jede juristische Person oder jede Personenvereinigung werden, die den Vereinszweck unterstützen will.
(3) Die Mitgliedschaft persönlicher Mitglieder endet durch Austritt oder Ausschluss. Die Mitgliedschaft von fördernden Mitgliedern endet mit der Auflösung der juristischen Person oder Personenvereinigung, durch Austritt oder Ausschluss.
(4) Über Aufnahme und Ausschluss entscheidet der Vorstand. Ein Ausschluss von Mitgliedern ist nur zulässig, wenn das Mitglied trotz Mahnung mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist oder dem Vereinszweck zuwiderhandelt. Der jeweils zum Jahresende mögliche Austritt ist gegenüber dem Vorstand bis spätestens Ende November schriftlich zu erklären; er berührt nicht die Pflicht der Beitragszahlung für das laufende Kalenderjahr.
(5) Ein Beschluss über Verweigerung der Aufnahme oder den Ausschluss ist dem Betroffenen durch den Vorstand schriftlich mitzuteilen. Das Recht auf Widerspruch gegen diesen Beschluss besteht innerhalb einer Frist von einem Monat nach der Mitteilung. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
(1) Bei den Mitgliedsbeiträgen handelt es sich um regelmäßige Jahresbeiträge deren Höhe der Vorstand, mit absoluter Mehrheit festsetzt, Die Mitgliedsbeiträge fördernder Mitglieder werden vom Vorstand im Einvernehmen mit dem Mitglied festgelegt.
(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Beitrag pünktlich zu zahlen Eine Stundung kann nur in Ausnahmefällen durch den Vorstand gestattet werden. Eine Befreiung von der Beitragszahlung ist im Ausnahmefall durch Beschluss des Vorstandes möglich.
(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie beschließt
insbesondere Wahl und Entlastung des Vorstandes, Satzungsänderung und Auflösung des
Vereins.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt unter Leitung des Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung, von dessen Stellvertreter, einmal jährlich zusammen; eine außerordentliche Mitgliederversammlung dann, wenn der Vorstand oder ein Drittel der Mitglieder dies verlangen. Zu den Mitgliederversammlungen lädt der Vorstand mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich ein.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit.
entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Beschlüsse über die Änderung der
Satzung und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der
anwesenden Mitglieder.
(4) Fördernde Mitglieder und am Tage der Mitgliederversammlung noch nicht
volljährige Mitglieder haben nur beratendes Stimmrecht.
(5) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die insbesondere die Ereignisse von Abstimmungen und Wahlen sowie gefasste Beschlüsse, letztere nach Möglichkeit in ihrem Wortlaut, festhält. Der Protokollführer wird für jede Versammlung durch den Vorstand bestellt. Die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
(1) Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, dem Schriftführer und bis zu sechs Beiräten. Voraussetzung für die Wahl in den Vorstand ist die Volljährigkeit des Mitglieds. Die Amtszeit des Vorstands beträgt drei Jahre.
(2) Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er besteht aus dem
Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und dem Schatzmeister. Je zwei seiner Mitglieder
vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) Eine Ersatzbestellung für ein vor dem Ablauf der Amtszeit ausgeschiedenes
Vorstandsmitglied erfolgt für den Rest der Amtszeit des Ausgeschiedenen durch die
nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Als Übergangsreglung bis zum Zeitpunkt
der Mitgliederversammlung komplettiert sich der Vorstand sofort durch Kooptierung
eines Mitglieds.
(5) Falls mehr als ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vorzeitig aus dem
Vorstand ausscheidet, lädt der Vorstand zwecks Ersatzbestellung für die
ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder umgehend zur außerordentlichen
Mitgliederversammlung ein.
(1) Das Vermögen des Vereins und die Kassenführung sind mindestens zweijährlich zu
prüfen, Hierzu bestimmt die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren
zwei Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
(1) Die Geschäftsordnung enthält Ausführungsbestimmungen zur Satzung und die
Richtlinien für die finanzielle und administrative Führung des Vereins in Übereinstimmung mit der Satzung. Sie wird vom Vorstand erstellt.
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu besonders einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Stadt
Erfurt, die es ausschließlich und unmittelbar für die Förderung junger Musiker und der Jugend im Allgemeinen zu verwenden hat.
Beschlossen zur Mitgliederversammlung am 4. Mai 2011